§ 16 HBesG - Anpassung der Besoldung

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) 1Ab 1. Juli 2017 erhöhen sich um 2 Prozent

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze,

  2. 2.

    der Familienzuschlag,

  3. 3.

    die Amtszulagen,

  4. 4.

    die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und

  5. 5.

    in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114).

2Die Erhöhungen nach Satz 1 Nr. 1 und 5 betragen jeweils mindestens 75 Euro.

(3) Ab 1. Juli 2017 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 35 Euro.