§ 37 HPMG - Wahl der Direktorin oder des Direktors
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gewählt. Sie oder er soll Erfahrungen im Medienbereich haben. Die Direktorin oder der Direktor ist hauptamtlich tätig.
(2) Die oder der Vorsitzende der Versammlung vertritt die Medienanstalt beim Abschluss des Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direktor. Sie oder er vertritt die Medienanstalt gegenüber der Direktorin oder dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Direktorin oder der Direktor bestellt eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Medienanstalt zu ihrer oder seiner Vertreterin oder zu ihrem oder seinem Vertreter. Die Direktorin oder der Direktor oder ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter soll die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Die Direktorin oder der Direktor kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung abberufen werden.