§ 96 SPersVG - Hauptpersonalräte

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Beim Minister für Bildung und Sport werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Unterrichtshilfen und anderen erzieherisch tätigen Personen

  1. a)
    an Grund- und Hauptschulen, Abendhauptschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem entsprechenden Studienseminar,
  2. b)
    an gewerblichen und hauswirtschaftlich-sozialpflegerischen Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Technischen Gymnasium,
  3. c)
    an kaufmännischen Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Wirtschaftsgymnasium,
  4. d)
    an Realschulen, Abendrealschulen sowie den entsprechenden Studienseminaren,
  5. e)
    an Gymnasien - mit Ausnahme des Technischen Gymnasiums und des Wirtschaftsgymnasiums -, Abendgymnasien und Versuchsschulen neuer Schulformen sowie den entsprechenden Studienseminaren,
  6. f)
    an Gesamtschulen,
  7. g)
    an Sekundarschulen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. Die nach § 95 Abs. 1 Buchst. b und c zu wählenden Personalräte nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der bei

  1. a)
    der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater,
  2. b)
    der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
  3. c)
    der Hochschule der Bildenden Künste - Saar

gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.