§ 30a VAbstG - Kostenerstattung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Findet ein Volksentscheid statt (§ 18 Absatz 2), so haben die Initiatoren der Volksinitiative Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele von Volksbegehren und Volksentscheid.

(2) Die Höhe der Erstattung ist auf 0,10 Euro für jede gültige Ja-Stimme begrenzt; es werden höchstens 400.000 Stimmen berücksichtigt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Initiatoren der Volksinitiative der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 30 Absatz 1 nicht nachgekommen sind.