§ 30a VolksbegGKostenerstattung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VAbstG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Findet ein Volksentscheid statt (§ 18 Absatz 2), so haben die Initiatoren der Volksinitiative Anspruch auf Erstattung der notwendigen und nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Gesetzentwurfs.

(2) Die Höhe der Erstattung ist auf 0,20 Deutsche Mark für jede gültige Ja-Stimme begrenzt; es werden höchstens 400.000 Stimmen berücksichtigt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Initiatoren der Volksinitiative der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 30 Absatz 1 nicht nachgekommen sind.