§ 230 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder Erwerbsperson eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken erteilt,
- 2.entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 81 Abs. 3 Satz 4, § 88 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt,
- 3.entgegen § 81 Abs. 4 oder entgegen § 88 Abs. 3 Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.
- 3a.entgegen § 132a Abs. 2 sich als Arbeitnehmer weigert, bei einer Außenprüfung mitzuwirken, insbesondere eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
- 4.entgegen § 133 eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 4a.entgegen § 141h Abs. 1 oder 3 eine Verdienstbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgestellt,
- 5.entgegen § 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder entgegen den §§ 141g, 141h Abs. 2 oder § 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- 6.die Vorlage des Vordruckes nach § 143 Abs. 2 unterläßt,
- 7.eine Einsichtnahme in die in § 144 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen nicht duldet,
- 7a.(weggefallen)
- 7b.entgegen § 132a Abs. 2 als Arbeitgeber oder Dritter eine Außenprüfung nicht duldet oder sich weigert, bei einer Außenprüfung mitzuwirken, insbesondere eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.