§ 24 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Für die Vermittlung in Arbeit nach § 23 Abs. 1 dürfen von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Gebühren nur zur Deckung der erforderlichen Aufwendungen erhoben werden. 2§ 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(2) Höhere Gebühren als nach Absatz 1 dürfen nur für Angehörige von Berufen erhoben werden, für deren zweckmäßige Vermittlung in Arbeit dies notwendig ist (auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung).
(3) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zur Durchführung der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der Eigenart der vermittelten Arbeitsverhältnisse und deren Dauer sowie des besonderen Inhalts des nach § 23 Abs. 1 erteilten Auftrages und der für die Vermittlungstätigkeit durchschnittlich erforderlichen Aufwendungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die näheren Voraussetzungen, Höhe und Fälligkeit der Gebühren und die Zahlungspflichtigen Personen erlassen. 2Bei der Festsetzung höherer Gebühren im Sinne des Absatzes 2 ist die Gebühr so zu bemessen, daß sie einen angemessenen Gewinn ermöglicht.