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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 5 BefBezBG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
BefBezBG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2015

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder einem solchen Aufzug aufruft,

  2. 2.

    als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugs einer vollziehbaren Auflage nach § 4 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.