§ 4 BefBezBG - Nebenbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- BefBezBG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2015
(1) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 3 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen sicherzustellen.
(2) Bei Nichtbeachtung von Nebenbestimmungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen.