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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 BefBezBG - Schutz des Landtags

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
BefBezBG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2015

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bezirks nach § 1 verboten, soweit sie nicht nach § 3 zuzulassen sind. Ebenso ist es verboten, zu nach Satz 1 verbotenen Versammlungen und Aufzügen aufzurufen.