§ 5 BefBezBG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- BefBezBG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2015
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder einem solchen Aufzug aufruft,
- 2.
als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugs einer vollziehbaren Auflage nach § 4 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.