Versionsverlauf

§ 1 BefBezBG - Befriedeter Bezirk

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
BefBezBG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2015

(1) Für den Landtag Rheinland-Pfalz wird ein befriedeter Bezirk gebildet.

(2) Der befriedete Bezirk umfasst das Gebiet der Stadt Mainz, das umgrenzt wird durch

  • die Straße Große Bleiche von der südlichen Ecke des Ernst-Ludwig-Platzes bis zur Einmündung in die Peter-Altmeier-Allee und vom Scheitelpunkt der dortigen Bordsteinkante aus eine gedachte gerade Linie über die Außenkante des nordwestlichen Abschlusspfeilers des Schlosstors bis zum Rheinufer,

  • das Rheinufer einschließlich der Rheinpromenade rheinaufwärts bis zum Unterbau der Theodor-Heuss-Brücke,

  • eine gedachte gerade Linie, die vom auf der Theodor-Heuss-Brücke auf Mainzer Seite rheinabwärts befindlichen Obelisken in Richtung der nördlichen Hausecke des Hauses Rheinstraße 105 bis 107 weist und bis zum Geländer auf dem Mauerwerk nordöstlich der Peter-Altmeier-Allee reicht,

  • das Mauerwerk nordöstlich von Peter-Altmeier-Allee und Rheinstraße vom zuvor beschriebenen Punkt bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Rheinstraße und Zeughausgasse,

  • die Zeughausgasse bis zu ihrer Mündung in die Mitternachtsgasse und vom Scheitelpunkt des dortigen Bürgersteigs aus eine gedachte gerade Linie bis zur östlichen Hausecke des Naturhistorischen Museums Mainz (Reichklarastraße 1),

  • die Straße Mitternacht, den Petersplatz und eine gedachte gerade Linie von der westlichen Ecke der Peterskirche diagonal über die Straße Große Bleiche zur südlichen Ecke des Ernst-Ludwig-Platzes.

Die Verkehrsflächen der genannten Straßen einschließlich der Bürgersteige und der Plätze gehören zum befriedeten Bezirk. Ausgenommen ist der Bürgersteig in der Großen Bleiche auf der zum Ernst-Ludwig-Platz/Helmut-Kohl-Platz hin gelegenen Seite. Der als Anlage beigefügte Plan dient der Veranschaulichung des befriedeten Bezirks. Die genauen Grenzen ergeben sich aus der vorstehenden Beschreibung.