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  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 34 LVerfSchG - Besondere Kontrollbefugnisse

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Im Rahmen ihres Kontrollrechts ist den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission auf ihr Verlangen Einsicht in Akten, Schriftstücke oder Dateien der Verfassungsschutzbehörde zu gewähren.

(2) Den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission ist jederzeit Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde zu gewähren.

(3) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission können Angehörige der Verfassungsschutzbehörde sowie das für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde zuständige Mitglied der Landesregierung befragen.

(4) Zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben kann die Parlamentarische Kontrollkommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall eine sachverständige Person mit einer bestimmt zu bezeichnenden Untersuchung beauftragen. Die oder der Sachverständige hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten. § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 3 Alternative 1 und § 35 gelten entsprechend. § 36 Satz 5 gilt entsprechend, soweit im Zuge der Untersuchung vorgesehen ist, dass von der sachverständigen Person geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse zur Kenntnis genommen werden.