Art. 4a BayAbgG - Ordnungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

(1) Wegen einer erheblichen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags im Rahmen einer Sitzung oder einer Sitzungsfolge der Vollversammlung kann das Präsidium gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf bis zu 4 000 Euro. Ein Wiederholungsfall im Sinn von Satz 2 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied des Landtags innerhalb derselben Sitzung oder Sitzungsfolge bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde. Bei einem besonders schweren Verstoß gegen die Ordnung oder die Würde des Landtags kann das Präsidium ein Mitglied des Landtags für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Das Präsidium kann den Sitzungsausschluss mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 4 000 Euro verbinden. Die Vollversammlung kann auf Empfehlung des Präsidiums das Mitglied des Landtags von der Teilnahme an höchstens zehn weiteren Sitzungen der Vollversammlung und Sitzungen weiterer Gremien des Landtags ausschließen. Für die Sitzungen der Ausschüsse finden die Sätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag.

(2) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bayerischen Landtags kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf bis zu 4 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.

(3) Das Ordnungsgeld kann mit der monatlichen Entschädigung nach Art. 5 verrechnet werden.

(4) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 ist der Verfassungsgerichtshof (Art. 67 der Verfassung). Auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof finden die besonderen Verfahrensvorschriften über Verfassungsstreitigkeiten sinngemäß Anwendung (Art. 49 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof).