§ 71 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewirkt, daß Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag von dem Arbeitgeber zu ersetzen.
(2) Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch vom Empfänger der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.
(3) (weggefallen)
(4) 1Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Bundesanstalt Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erhalten, diesen aber noch nicht ausgezahlt hat, das Konkursverfahren eröffnet, so sind diese Beträge aus der Konkursmasse zurückzuzahlen. 2Der Anspruch der Bundesanstalt hat das Vorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung.