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§ 66 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Kurzarbeitergeld wird in dem Betriebe frühestens von dem Tage an gewährt, an dem die Anzeige über den Arbeitsausfall beim Arbeitsamt eingegangen ist. 2Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, so wird Kurzarbeitergeld frühestens vom ersten Tage dieses Ereignisses an gewährt, wenn die Anzeige unverzüglich erstattet worden ist.