§ 65 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, wer

  1. 1.
    nach Beginn des Arbeitsausfalls in einem Betrieb, in dem nach § 64 Kurzarbeitergeld gewährt wird, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung (§ 168 Abs. 1) ungekündigt fortsetzt oder aus zwingenden Gründen oder im Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 des Berufsbildungsgesetzes aufnimmt und
  2. 2.
    infolge des Arbeitsausfalls ein vermindertes Arbeitsentgelt oder kein Arbeitsentgelt bezieht.

2Eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung gilt während des Arbeitsausfalls als fortbestehend. 3Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, kann Kurzarbeitergeld gewährt werden, solange sie keine andere angemessene Arbeit aufnehmen können.

(2) Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Personen, die nicht berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, keine regelmäßige Arbeitszeit haben oder als Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz beziehen, sowie unständig oder in der Hauswirtschaft Beschäftigte.

(2a) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur für Ausfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, in dem nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 maßgeblichen Zeitraum die Arbeitszeit im Sinne des § 69 nicht überschreiten.

(3) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht für Zeiten, in denen die Arbeit aus anderen als den in § 64 genannten Gründen ausfällt, insbesondere nicht für Zeiten des Urlaubs und für gesetzliche Feiertage, wenn nicht an diesen Tagen ohne den Arbeitsausfall wegen kontinuierlicher Arbeitsweise gearbeitet worden wäre, für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie für Zeiten, in denen der Kurzarbeiter eine andere nicht nur geringfügige Beschäftigung ausübt.

(4) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht abweichend von Absatz 3 auch, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde; § 68 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden zu gewähren ist, die der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit gehabt hätte.

(5) Absatz 4 ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 1980 eingetreten ist.