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§ 71 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person vorsätzlich oder grobfahrlässig bewirkt, daß Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag von dem Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu erstatten als auch vom Empfänger der Leistung zurückzufordern, so haften beide als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitreibung des vom Arbeitgeber zu erstattenden Betrages gilt § 154 Abs. 3 entsprechend.

(4) 1Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Bundesanstalt Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erhalten, diesen aber noch nicht ausgezahlt hat, das Konkursverfahren eröffnet, so sind diese Beträge aus der Konkursmasse zurückzuzahlen. 2Der Anspruch der Bundesanstalt hat das Vorrecht des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung.