§ 15 SächsHSG - Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Hochschule darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, ihrer Studienbewerberinnen und Studienbewerber, ihrer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, ihrer Gasthörerinnen und Gasthörer sowie ihrer ehemaligen Mitglieder verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für
- 1.
den Zugang zum Studium und dessen Durchführung,
- 2.
die Zulassung zu Prüfungen und deren Durchführung, auch in digitaler Form,
- 3.
die Zulassung zur Promotion oder Habilitation und deren Durchführung, auch in digitaler Form,
- 4.
die Evaluation von Forschung und Lehre nach § 9,
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die Feststellung der Leistung ihrer Mitglieder und Angehörigen,
- 6.
die Erfüllung von Weisungsaufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
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die Entwicklungsplanung,
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Leistungsbewertungen für die hochschulinterne Mittelvergabe und Steuerung,
- 9.
den Abschluss von Zielvereinbarungen,
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die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern oder
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die Umsetzung des Gleichstellungszieles.
Die Hochschule hat für die Analyse von Studienverläufen aggregierte Daten zu verarbeiten. Sie darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventinnen und Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Kontaktpflege erforderlich ist. Eine Verarbeitung durch die Hochschule für Zwecke der Kontaktpflege ehemaliger Absolventinnen und Absolventen untereinander oder mit Dritten ist nur zulässig, soweit die betroffenen Personen hierin eingewilligt haben. Die Hochschule darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventinnen und Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Einholung einer Einwilligung nach Satz 4 erforderlich ist. Behörden, die staatliche Prüfungen nach § 36 Absatz 1 abnehmen, sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Hochschule darf Daten verarbeiten, die ihr aus den unter Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 11 genannten Gründen übermittelt werden, soweit dies zum Erreichen des Zweckes der Übermittlung erforderlich ist.
(2) Mitglieder und Angehörige der Hochschule sind verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Befragung von Studentinnen und Studenten nach § 9 Absatz 3 Satz 7 hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Person zulassen.
(3) Der Senat regelt nach Anhörung des Rektorates, der Fakultäten, der oder des Datenschutzbeauftragten der Hochschule und, soweit Daten der Studentinnen und Studenten betroffen sind, des Studentenrates durch Ordnung, welche Daten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen, welche Organe, Gremien, Kommissionen, Amtsträgerinnen und Amtsträger der Hochschule welche Daten verarbeiten dürfen sowie das Verfahren der Verarbeitung dieser Daten. Für Prüfungen in digitaler Form muss die Ordnung allgemeine Regelungen für ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren enthalten. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Teilnahme an eine Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht freiwillig ist. Eine Aufzeichnung der Prüfung in digitaler Form oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist unzulässig, soweit sie nicht zur Durchführung der Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht erforderlich ist; die Verbindungsdaten sind unverzüglich zu löschen. Weiteres kann in den Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen geregelt werden. Soweit dies für Zwecke der Förderung von Wirtschaft, Kunst oder Kultur erforderlich ist, ist eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an andere Stellen zulässig.
(4) Die Studentenschaft darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Absatz 3 erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Studentenwerke.
(5) Die Grundrechte auf Datenschutz aus Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden insoweit eingeschränkt.