§ 7c LRiG - Altersteilzeit
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn
- 1.die Richterin oder der Richter das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,
- 2.sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war und
- 3.die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt
(Altersteilzeit). Als Vollzeitbeschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt auch eine Teilzeitbeschäftigung mit geringfügig verringertem regelmäßigen Dienst. § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend. Der ermäßigte Dienst kann auch nach § 7b Abs. 4 Satz 1 abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf zehn Jahre nicht überschreiten. § 88a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.