Anlage 1 LBesGBW - Landesbesoldungsordnung A (1)

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

(zu § 28)

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2015 (GBl. S. 895) werden die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens des vorgenannten Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren und Konrektoren nach Maßgabe der folgenden Übersicht übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes angehörten. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

Überleitungsübersicht als pdf

Gültig ab 1. Januar 2011

Besoldungsgruppe A 5

E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1)2)

H a u p t w a r t 2)3)

O b e r a m t s m e i s t e r 2)4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

Besoldungsgruppe A 6

E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1)2)

H a u p t w a r t 2)

O b e r a m t s m e i s t e r 2)

S e k r e t ä r 3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.

Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister 1)

Krankenpfleger 1)

Krankenschwester 1)

Lebensmittelkontrolleur 1)

O b e r s e k r e t ä r 2)

O b e r w e r k m e i s t e r 1)

Polizeimeister 1)

Stationspfleger 3)

Stationsschwester 3)

Als Eingangsamt.

Auch als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug und des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungspfleger

Abteilungsschwester

Gerichtsvollzieher 1)

H a u p t s e k r e t ä r

H a u p t w e r k m e i s t e r

Lebensmitteloberkontrolleur

Oberbrandmeister

Polizeiobermeister

Straßenmeister 2)

Als Eingangsamt.

Als Eingangsamt; erhält als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r 1)

B e t r i e b s i n s p e k t o r 1)

Fachlehrer 2)3)

Hauptbrandmeister 1)

Hauptstraßenmeister 4)

als Leiter einer großen und bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei

I n s p e k t o r 3)

Kriminalkommissar 3)

Landwirtschaftstechnischer Lehrer und Berater 3)

Lebensmittelhauptkontrolleur

Obergerichtsvollzieher 1)

Oberin 4)

Oberpfleger

Oberschwester

Oberstraßenmeister 5)

Pflegevorsteher 4)

Polizeihauptmeister 1)

Polizeikommissar 3)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 35 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.

Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.

Als Eingangsamt.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Erhält als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe A 10

Erster Hauptstraßenmeister

als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei

Erster Lebensmittelhauptkontrolleur 3)

Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher 1)

  • als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern

  • als Leiterin/Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegepersonen

  • als Leiterin/Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen

  • als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter einer Leitenden Unterrichtsschwester/eines Leitenden Unterrichtspflegers an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern

  • als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen

Fachoberlehrer 2)3)

Kriminaloberkommissar

Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater 3)

O b e r i n s p e k t o r 4)

Polizeioberkommissar

Technischer Lehrer 5)

  • an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung

  • an einer Sonderschule

  • an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

  • an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss eines Diplomstudiengangs an der Dualen Hochschule oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert und diese Befähigung von den Beamten nachgewiesen wird.

Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 11

A m t m a n n

Erster Lebensmittelhauptkontrolleur 2)

Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher

  • als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern

  • als Leiterin/als Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 192 Pflegepersonen

  • als Leiterin/als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen

Fachoberlehrer 1)2)

Fachoberlehrer 1)3)

  • als Fachbetreuer

  • an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder an einem sonstigen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit einer Abteilung mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Stufenleiter der Grund- und Hauptstufe

Kriminalhauptkommissar 4)

Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater 2)

Polizeihauptkommissar 4)

Technischer Oberlehrer

  • an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung

  • an einer Sonderschule

  • an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

  • an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste

Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwalt 1)

A m t s r a t

Konrektor 2)

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

Kriminalhauptkommissar 3)

Lehrer 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt Grundschule

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

Notarvertreter 1)

Polizeihauptkommissar 3)

Rechnungsrat 1)

  • als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof

Rektor 2)

  • einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern

Technischer Oberlehrer

  • an einer beruflichen Schule als Fachbetreuer

  • an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Stufenleiter der Berufsschulstufe

  • an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg als Fachbeauftragter

  • an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste als Fachbeauftragter

Als Eingangsamt.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat 1)

Bezirksnotar

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Fachschulrat 1)

  • an einer Kunsthochschule

  • an einer Pädagogischen Hochschule

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 2)

Gewerbeschulrat 1)3)

Handelsschulrat 1)3)

Hauswirtschaftsschulrat 1)3)

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern 4)

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 180 Schülern 5)6)

Konservator 1)

Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof 1)6)

Landwirtschaftlicher Fachschulrat 1)3)

Landwirtschaftsschulrat 1)3)

Lehrer 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik

  • mit der Befähigung für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule

Oberamtsanwalt

O b e r a m t s r a t 9)10)

Oberrechnungsrat 9)

  • als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof

Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof 1)6)11)

Parlamentsrat 1)12)

Pfarrer im Justizvollzugsdienst 1)

R a t 1)

Realschullehrer 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen

Rektor

  • einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

  • einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 5)

  • einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule bis zu 360 Schülern 6)

Seminarschulrat

  • als Bereichsleiter

  • an einem Fachseminar für Sonderpädagogik 13)

  • an einem Pädagogischen Fachseminar 13)

  • an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung im Bereich Grundschulen

Sonderschullehrer 1)14)

Studienrat 1)

  • als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung

  • als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik

  • als Referent an der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen

Zweiter Konrektor 5)6)

  • einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern

Als Eingangsamt.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16 oder B 3.

Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes an beruflichen Schulen (ausgenommen das Lehramt für Technische Lehrer an beruflichen Schulen).

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.

Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.

Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder höheren Dienstes.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16 oder B 2.

Als Eingangsamt für Beamte mit der Befähigung für ein Lehramt mit Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 12 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe.

Mit der Befähigung für ein Lehramt an Sonderschulen (ausgenommen das Lehramt für Fachlehrer und Technische Lehrer an Sonderschulen).

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat

Bezirksnotar

  • als Gruppenleiter in einem grundbuchführenden Amtsgericht mit 10 und mehr Planstellen für Grundbuchsachbearbeiter oder als Leiter des Grundbuchzentralarchivs

  • als Leiter der Grundbuchdatenzentrale mit zehn und mehr Dienstposten für Angehörige des gehobenen Dienstes

  • als Fachgruppenleiter in einem Amtsgericht mit drei und mehr Dienstposten für Angehörige des gehobenen Dienstes in den Bereichen Nachlass und Betreuung, sofern in der Fachgruppe Aufgaben nach § 33 Absatz 3 des Rechtspflegergesetzes in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung wahrgenommen werden

  • als Prüfungsbeauftragter nach § 114 Absatz 7 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung

Erster Oberamtsanwalt

Fachschulrat 1)

  • als Abteilungsleiter an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat

Gemeinschaftsschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern 3)

Gemeinschaftsschulrektor

  • einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 180 Schülern

  • einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 3)

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 2)

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums

    • mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis 180 Schülern

    • mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern 3)

    • mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern

    • mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 90 Schülern 3)

    • mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug

    • mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug 3)

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule

    • mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Hauptbeziehungsweise Werkrealschülern

    • mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Hauptbeziehungsweise Werkrealschülern

    • mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern 3)

    • mit mehr als 360 Realschülern 3)

Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof 4)

Oberstudienrat

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern 3)

  • als Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 180 Schülern

  • als Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 3)

  • als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung

  • als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik

  • als Referent und zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen

Oberkonservator

Oberrat

Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof 4)

Parlamentsrat 5)

Pfarrer im Justizvollzugsdienst 4)

Realschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern 3)

Realschulrektor

  • einer Realschule mit bis zu 180 Schülern

  • einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 3)

Regierungsschulrat 6)

  • als Referent in der Schulaufsicht bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde

  • bei einer obersten Landesbehörde

Rektor

  • als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums

    • mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern

    • mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis 180 Schülern 3)

    • mit sonstigen Förderschwerpunkten mit bis zu 45 Schülern

    • mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 45 bis 90 Schülern 3)

    • mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug 3)

  • einer Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern

  • einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule

    • mit bis zu 180 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern

    • mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern 3)

    • mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern 3)

Schulrat 3)6)

als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde

Seminarschuldirektor

als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grundschulen)

Seminarschulrat

als Bereichsleiter
  • an einem Fachseminar für Sonderpädagogik 4)

  • an einem Pädagogischen Fachseminar 4)

  • an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung im Bereich Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen

Zweiter Gemeinschaftsschulkonrektor

  • einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 850 Schülern

Zweiter Konrektor

  • an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum

    • mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 425 Schülern

    • mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 210 Schülern

    • mit mindestens 13 Schulstellen im Justizvollzug

  • einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern

    • mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern

    • mit mehr als 360 Realschülern

Zweiter Realschulkonrektor

einer Realschule mit mehr als 850 Schülern

Erhält als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit bis zu 90 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 13.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16 oder B 3.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16 oder B 2.

Für Beamte in der Schulaufsicht mit der Befähigung für ein Lehramt als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor

Dekan im Justizvollzugsdienst

D i r e k t o r

Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

als weiteres Mitglied des Vorstandes

Direktor der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater 1)

Direktor des Fachseminars für Sonderpädagogik 1)

Direktor eines Pädagogischen Fachseminars 1)

Direktor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung

als Leiter eines Seminars (Grundschulen)

Direktor eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat

  • als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit bis zu 90 Schülern

  • als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern 1)2)

Ephorus 1)

als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Maulbronn

Erster Landesbeamter 3)

Fachbereichsdirektor am Landesmedienzentrum

als Leiter eines Fachbereichs

Fachschuldirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern 2)

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern

    • und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 1)2)

    • und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe 1)

Gemeinschaftsschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern 1)

Gemeinschaftsschulrektor

  • einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern 1)

  • einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 4)

Hauptkonservator

Parlamentsrat 5)

Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung 1)

als Referatsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Fachbereichsleiters

Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung

an einem Seminar (Berufliche Schulen)
  • als Bereichsleiter 6)

  • als der ständige Vertreter des Direktors 7)

an einem Seminar (Gymnasien)
  • als Bereichsleiter 6)

  • als der ständige Vertreter des Direktors 7)

Realschulrektor

einer Realschule mit mehr als 360 Schülern

Regierungsmedizinaldirektor 8)

  • als Leiter einer Außenstelle der Abteilung Polizeiärztlicher Dienst beim Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei

  • als Stellvertreter des Leiters eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt

Regierungsschuldirektor

  • als Referent in der Schulaufsicht bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde

  • bei einer obersten Landesbehörde

Rektor

  • als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums

    • mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern

    • mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 90 Schülern

    • mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug

  • einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule

    • mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern

    • mit mehr als 360 Realschülern

Schulamtsdirektor

  • als der ständige Vertreter des Leitenden Schulamtsdirektors beim Staatlichen Schulamt Mannheim 1)

  • als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde

Seminarschuldirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Fachseminars für Sonderpädagogik

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen auch mit Grundschulen)

  • als Leiter der Abteilung Sonderpädagogik am Pädagogischen Fachseminar Karlsruhe 9)

Studiendirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters des Internationalen Studienzentrums bei einer wissenschaftlichen Hochschule

  • als der ständige Vertreter des Leiters des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd 1)

  • als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienkollegs bei einer wissenschaftlichen Hochschule

  • am Landesinstitut für Schulentwicklung

  • an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 1)

  • an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe 1)

  • als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 10)

  • als der ständige Vertreter des Leiters

    einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 2)
    einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 1)2)
    eines Gymnasiums im Aufbau mit
    mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 1)
    mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1)
    mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1)
    eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,
    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 1)
    eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
    eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen, 1)
    eines Aufbaugymnasiums mit voll ausgebauter Oberstufe,
    eines Aufbaugymnasiums mit mindestens zweizügig voll ausgebauter Oberstufe, 1)
    einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern,
    einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern 1)
  • als Leiter

    einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 2)
    einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 1)2)
    eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 1)
    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, 1)
    eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, 1)
    eines Aufbaugymnasiums mit voll ausgebauter Oberstufe, 1)
    einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit bis zu 360 Schülern, 1)
    einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16 oder B 3.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16 oder B 2.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Zugleich auch ständiger Vertreter des Direktors für diesen Bereich.

Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor 1)

als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium

Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

als Stellvertretender Vorstandsvorsitzender

Direktor bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald

Direktor der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume

Direktor der Landesanstalt für Schweinezucht

Direktor der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg

Direktor der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg

Direktor des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg

Direktor des Internationalen Studienzentrums bei einer wissenschaftlichen Hochschule

Direktor des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik

Direktor des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg

Direktor des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg

Direktor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung

als Leiter eines Seminars (Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen auch mit Grundschulen)

Direktor eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat

  • als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat mit mehr als 90 Schülern 2)

    • und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 2)

    • und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe

Direktor eines Studienkollegs bei einer wissenschaftlichen Hochschule

Ephorus

als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Blaubeuren

Erster Landesbeamter 3)

Gemeinschaftsschulrektor

  • einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 4)

Landeskonservator

Leitender Akademischer Direktor

L e i t e n d e r D i r e k t o r

Leitender Regierungsmedizinaldirektor 7)

als Leiter eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt mit medizinischer Gutachtenstelle

Leitender Regierungsschuldirektor

als Referatsleiter bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde

Leitender Schulamtsdirektor

als leitender Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind

Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Ministerialrat 5)

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Oberstudiendirektor

  • als Leiter des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd

  • als Leiter

    einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 2)
    eines Gymnasiums im Aufbau mit
    mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
    mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
    mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,
    eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder
    eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen,
    eines Aufbaugymnasiums mit mindestens zweizügig voll ausgebauter Oberstufe,
    einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Parlamentsrat 6)

Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung

  • als Fachbereichsleiter

  • als der Stellvertretende Direktor

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2 oder B 3.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder B 3.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder B 2.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.