§ 25 ThürVerfGHG - Wirkung der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Thüringer Gerichte und Behörden.
(2) Die Entscheidungsformel hat Gesetzeskraft, soweit der Verfassungsgerichtshof in den Fällen des § 11 Nr. 1, 2, 4 und 5 eine Rechtsvorschrift für mit der Verfassung unvereinbar oder nichtig erklärt. Insoweit ist die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen.