§ 29 ThürVerfGHG - Auslagenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde oder die Beschwerde eines anderen Beteiligten nach § 52 als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann in Ausnahmefällen die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen der Äußerungsberechtigten nach § 36 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 anordnen.