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§ 25 ThürVerfGHG - Wirkung der Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Thüringer Gerichte und Behörden.

(2) Die Entscheidungsformel hat Gesetzeskraft, soweit der Verfassungsgerichtshof in den Fällen des § 11 Nr. 1, 2, 4 und 5 eine Rechtsvorschrift für mit der Verfassung unvereinbar oder nichtig erklärt. Insoweit ist die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen.