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§ 19 ThürVerfGHG - Verwerfung von Anträgen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1104-1

Der Verfassungsgerichtshof kann durch einstimmigen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, unzulässige Anträge verwerfen und offensichtlich unbegründete Anträge zurückweisen. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.