§ 72 BbgLWahlV - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Ein von der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärte Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlscheine samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über dessen Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, die Zahl der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes als nicht abgegeben.
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 64 Satz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der zuständigen Wahlbehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster erstattet.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen. Dieser sind beizufügen
- 1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 66 Absatz 6 besonders beschlossen hat,
- 2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat sowie
- 3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(6) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Wahlbehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Wahlbehörde zu übergeben. Die zuständige Wahlbehörde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse bei. § 70 Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 71 Absatz 1 und übergibt sie der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, die oder der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, übergibt die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 71 Absatz 2 bis 4. § 70 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 69 Absatz 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 73 übernommen.
(10) Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tag vor der Wahl aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl vorliegender Wahlbriefe nicht möglich ist, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden.