§ 14 HafenVSG - Hafen- und Schifffahrtsgebühren
Bibliographie
- Titel
- Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HafenVSG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 9501-1
Im Hamburger Hafen, in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker sowie in Neuwerk gelten für Amtshandlungen der zuständigen Behörde und für die Benutzung der Wasserflächen sowie der Hafen- und Schifffahrtsanlagen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in seiner jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen:
- 1.Abweichend von § 6 des Gebührengesetzes ist bei der Festlegung von Benutzungsgebühren neben der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Benutzung für den Gebührenpflichtigen die Wettbewerbslage des Hamburger Hafens und der Häfen Oortkaten und Zollenspieker sowie in Neuwerk zu berücksichtigen.
- 2.Neben den in § 9 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes genannten Personen können auch deren Bevollmächtigte sowie der Eigentümer und der Ausrüster eines Fahrzeuges als Gebührenpflichtige bestimmt werden.
- 3.Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 12 des Gebührengesetzes kann eine Gebührenpflicht auch insoweit begründet werden, als ein Gemeingebrauch besteht.