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§ 6 HafenVSG - Fahrzeugführerin und Fahrzeugführer

Bibliographie

Titel
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HafenVSG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
9501-1

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit einem gültigen Befähigungszeugnis geführt werden, wenn nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird.