§ 9 GebG - Gebührenpflichtiger
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz (GebG)
- Amtliche Abkürzung
- GebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-1
(1) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist derjenige verpflichtet,
- 1.der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder
- 2.dem das Handeln der Behörde zugute kommt oder
- 3.in dessen überwiegendem Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird oder
- 4.der einer besonderen Überwachung unterliegt oder
- 5.der selbst sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt oder dem das Verhalten eines Dritten, der sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt, zuzurechnen ist.
(2) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben dem Benutzer derjenige verpflichtet, der die Benutzung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder dem die Benutzung zugute kommt.
(3) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben einem Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch der andere Ehegatte oder Lebenspartner verpflichtet; dieser kann sich bei der während der Ehe oder Lebenspartnerschaft entstandenen Gebühr nicht darauf berufen, dass Unterhalt nicht für die Vergangenheit gefordert werden kann.
(4) Zur Zahlung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sind neben einem Minderjährigen auch dessen Eltern verpflichtet. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 4 gelten die §§ 828 und 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(5) Zur Zahlung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren verpflichtet ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Behörde übernommen hat oder wer für die Schuld eines anderen kraft Vertrags haftet.
(6) Bei Gesamtrechtsnachfolge gilt § 45 der Abgabenordnung in der Fassung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 613) entsprechend.
(7) Personen, die nebeneinander zur Zahlung derselben Gebühr verpflichtet sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist jeder Gesamtschuldner zur Zahlung der vollen Gebühr verpflichtet. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(8) Für Zinsen und die Erstattung von Auslagen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.