§ 95 HSOG - Hessische Polizeischule, Fernmeldeleitstelle der Hessischen Polizei, Hessisches Polizeiverwaltungsamt
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Die Hessische Polizeischule ist polizeiliche Aus- und Fortbildungsstätte des Landes. Das Ministerium des Innern kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Die Hessische Polizeischule untersteht dem Ministerium des Innern unmittelbar.
(2) Die Fernmeldeleitstelle der Hessischen Polizei ist die zentrale Betriebsstelle für die Telekommunikation der Polizeidienststellen. Das Ministerium des Innern kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Die Fernmeldeleitstelle der Hessischen Polizei untersteht dem Ministerium des Innern unmittelbar.
(3) Das Hessische Polizeiverwaltungsamt nimmt für die Polizeidienststellen Aufgaben der Mittelbewirtschaftung, Materialbeschaffung und Personalbewirtschaftung wahr. Ihm können weitere Aufgaben übertragen werden. Es untersteht dem Ministerium des Innern unmittelbar. Hinsichtlich der Eingliederung von Teilen des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes oder deren Zusammenfassung durch Rechtsverordnung der Ministerin oder des Ministers des Innern gilt § 91 Abs. 5 entsprechend.