§ 23 HmbSG - Berufliche Gymnasien
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die beruflichen Gymnasien umfassen die Vorstufe und die Studienstufe.
(2) Die beruflichen Gymnasien vermitteln Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung durch allgemein bildende und berufsbezogene Unterrichtsinhalte eine Bildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und Schüler können in die Vorstufe der beruflichen Gymnasien eintreten, wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe erfüllen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die beruflichen Gymnasien sind einer beruflichen Schule angegliedert.
(4) Die beruflichen Gymnasien schließen mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Darüber hinaus können die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife vermittelt werden.