§ 23 HmbSG - Wirtschaftsgymnasium, Technisches Gymnasium
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium umfassen die Vorstufe und die Studienstufe; sie können auch eine Einführungsstufe führen.
(2) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium vermitteln Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung durch allgemein bildende und berufsbezogene Unterrichtsinhalte eine Bildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und Schüler können in die Einführungsstufe A oder in die Vorstufe des Wirtschaftsgymnasiums oder des Technischen Gymnasiums eintreten, wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch der Einführungsstufe nicht in die Vorstufe versetzt werden, müssen das Wirtschaftsgymnasium oder das Technische Gymnasium in der Regel verlassen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium sind einer beruflichen Schule angegliedert.
(4) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium schließen mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Darüber hinaus können die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife vermittelt werden.