§ 14 HmbSG - Grundschule

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Die Grundschule wird in der Regel eigenständig geführt; sie kann einer Stadtteilschule angegliedert sein. In diesem Fall werden Schülerinnen und Schüler beim Übergang von Jahrgangsstufe 4 in 5 auf Wunsch der Eltern an ihrer Schule vor dem Verfahren nach § 42 Absatz 7 in die Jahrgangsstufe 5 aufgenommen. Die Unterrichtszeit beträgt fünf Zeitstunden an fünf Wochentagen. Dabei kann eine offene Anfangs- und Schlussphase vorgesehen werden.

(2) Zu einer Grundschule sollen Vorschulklassen gehören. Unterricht und Betreuung in der Vorschulklasse sollen im Rahmen eines einheitlichen didaktischen Konzepts der Grundschule erfolgen und können jahrgangsübergreifend organisiert werden. Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Sorgeberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse aufgenommen, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Die Grundschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und schafft so die Grundlage für die weitere schulische Bildung. Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern je nach ihren individuellen Lernfortschritten in einem vierjährigen Bildungsgang die Kompetenzen, die den Übergang in die Sekundarstufe I ermöglichen.

(4) Mit Zustimmung der Sorgeberechtigten tauschen sich die Schulen und Kindertagesstätten über die Entwicklung der Kinder aus und können gemeinsame Empfehlungen für den Bildungs- und Erziehungsprozess an die Sorgeberechtigten geben. Grundschulen können mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als "Bildungshäuser" geführt werden.