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§ 25 HmbSG - Campus Zweiter Bildungsweg

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Der Campus Zweiter Bildungsweg führt volljährige Schülerinnen und Schüler, die nicht unmittelbar aus einer anderen deutschen Schule übergehen, abhängig von ihrer Vorbildung und ihrem Lernfortschritt zu allen allgemeinbildenden Abschlüssen. Die Aufnahme in die Schule und der Besuch eines Bildungsganges des Campus Zweiter Bildungsweg können vom Abschluss einer Berufsausbildung oder von Zeiten der Berufstätigkeit oder fortdauernder Berufstätigkeit abhängig gemacht werden.

(2) Vor der Aufnahme sind Schülerinnen und Schüler über die Möglichkeiten schulischer und beruflicher Bildung und die persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Aussichten des Schulbesuchs zu beraten. Abhängig vom Ergebnis der Beratung und eines damit verbundenen Tests sind auch die Aufnahme in ein höheres Semester oder die Aufnahme unter Auflagen möglich.

(3) Abweichend von § 36 können die Schuljahre zum 1. Februar und zum 1. August jeden Jahres beginnen. Sie gliedern sich in Semester.

(4) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(5) Am Campus Zweiter Bildungsweg kann eine zweite stellvertretende Schulleitung eingerichtet werden.