Versionsverlauf

§ 23 HmbSG - Wirtschaftsgymnasium, Technisches Gymnasium

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium umfassen die Vorstufe und die Studienstufe.

(2) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium vermitteln Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung durch allgemein bildende und berufsbezogene Unterrichtsinhalte eine Bildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und Schüler können in die Vorstufe des Wirtschaftsgymnasiums oder des Technischen Gymnasiums eintreten, wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe erfüllen. § 17 Absatz 4 und Absatz 5 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium sind einer beruflichen Schule angegliedert.

(4) Das Wirtschaftsgymnasium und das Technische Gymnasium schließen mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Darüber hinaus können die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife vermittelt werden.