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  • ab 01.05.2015 (aktuelle Fassung)

§ 13 AROG - Aufgaben der Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und nachgehende Betreuung nach der Entlassung bei Freiheitsentzug

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Amtliche Abkürzung
AROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
300-21

(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen in engem Zusammenwirken mit den sozialen Diensten im Vollzug die Aufgabe wahr, Probandinnen und Probanden, die sich im Straf- oder Maßregelvollzug befinden, zur Vorbereitung der Entlassung bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen (§ 42 Absatz 1 und Absatz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, § 8 Absatz 5 und 6 des Maßregelvollzugsgesetzes).

(2) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz wirken an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit, soweit und solange dies zur Resozialisierung angezeigt ist.