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  • ab 01.05.2015 (aktuelle Fassung)

§ 10 AROG - Aufgaben der Aufsichtsstelle

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Amtliche Abkürzung
AROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
300-21

(1) Die im Rahmen der Führungsaufsicht der Aufsichtsstelle zugewiesenen Aufgaben werden auf der Grundlage der §§ 68 bis 68g des Strafgesetzbuchs und des § 7 des Jugendgerichtsgesetzes wahrgenommen.

(2) Die Führungsaufsichtsstelle wirkt nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am Diagnoseverfahren mit.