§ 10 AROG - Aufgaben der Aufsichtsstelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
- Amtliche Abkürzung
- AROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 300-21
(1) Die im Rahmen der Führungsaufsicht der Aufsichtsstelle zugewiesenen Aufgaben werden auf der Grundlage der §§ 68 bis 68g des Strafgesetzbuchs und des § 7 des Jugendgerichtsgesetzes wahrgenommen.
(2) Die Führungsaufsichtsstelle wirkt nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am Diagnoseverfahren mit.