§ 13 AROG - Aufgaben der Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und nachgehende Betreuung nach der Entlassung bei Freiheitsentzug
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
- Amtliche Abkürzung
- AROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 300-21
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen in engem Zusammenwirken mit den sozialen Diensten im Vollzug die Aufgabe wahr, Probandinnen und Probanden, die sich im Straf- oder Maßregelvollzug befinden, zur Vorbereitung der Entlassung bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen (§ 42 Absatz 1 und Absatz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, § 8 Absatz 5 und 6 des Maßregelvollzugsgesetzes).
(2) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz wirken an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit, soweit und solange dies zur Resozialisierung angezeigt ist.