§ 16 HBesG - Anpassung der Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Ab 1. August 2025 erhöhen sich um 5,5 Prozent
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag,
- 3.
die Amtszulagen,
- 4.
die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und
- 5.
in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28).
(3) Ab 1. August 2025 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 5,5 Prozent.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)