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§ 42 BVO - Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XI sind beihilfefähig bei

  1. 1.

    pflegebedürftigen Personen mit einer Pflegestufe, die aber nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 erfüllen, bis zu 104,00 EUR monatlich,

  2. 2.

    pflegebedürftigen Personen, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 erfüllen, bis zu 104,00 EUR (Grundbetrag) oder bis zu 208,00 EUR (erhöhter Betrag) monatlich.

Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. § 36 Abs. 5 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Neben den Aufwendungen nach Absatz 1 sind zusätzlich Aufwendungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (§ 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI) im Kalendermonat bis zu 40 v. H. des für die jeweilige Pflegestufe maßgebenden beihilfefähigen Höchstbetrages nach § 36 Abs. 1 beihilfefähig, soweit dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Die Aufwendungen nach Satz 1 gelten im Rahmen der anteiligen Beihilfengewährung nach § 36 Abs. 6 als Leistungen im Sinne von § 36 Abs. 1.