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§ 42 BVO - Zusätzliche Betreuungsleistungen

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

In den Fällen des § 35 Abs. 3 sind beihilfefähig

  1. 1.

    Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XI bis zu 100,00 EUR (Grundbetrag) oder bis zu 200,00 EUR (erhöhter Betrag) monatlich sowie

  2. 2.

    Vergütungszuschläge im Sinne des § 87b Abs. 1 SGB XI.

Wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. § 36 Abs. 5 Satz 6 gilt entsprechend.