§ 42 BVO - Zusätzliche Betreuungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
In den Fällen des § 35 Abs. 3 sind beihilfefähig
- 1.
Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XI bis zu 100,00 EUR (Grundbetrag) oder bis zu 200,00 EUR (erhöhter Betrag) monatlich sowie
- 2.
Vergütungszuschläge im Sinne des § 87b Abs. 1 SGB XI.
Wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. § 36 Abs. 5 Satz 6 gilt entsprechend.