§ 11 AbgG - Anspruch auf Altersentschädigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 3
(1) Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 15. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher. § 10 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
(2) Hat ein Abgeordneter dem Landtag mindestens dreizehn Jahre angehört und das 58. Lebensjahr vollendet, erhält er nach seinem Ausscheiden ebenfalls eine Altersentschädigung; der Auszahlungsbetrag wird jedoch für jedes fehlende Mandatsjahr um 3,5 vom Hundert gekürzt.
Die Berechnung der Versorgungsansprüche und der Versorgungsanwartschaften nach den §§ 11 bis 13 in der durch das Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 19. Oktober 2004 (GBl. S. 770) ab 1. Juni 2006 geltenden Fassung findet bei Abgeordneten Anwendung, die erstmals als Abgeordnete dem Landtag ab der 14. Wahlperiode angehören.