§ 11 AbgG - Altersvorsorge (1)(2)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Abgeordnete erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung einen zusätzlichen monatlichen Beitrag (Vorsorgebeitrag) in Höhe von 1.585 Euro. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass der Vorsorgebeitrag für die Altersversorgung der Abgeordneten und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. Die Rente wird auf das Ruhegehalt und auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht angerechnet, soweit sie auf den Vorsorgebeiträgen beruht.
(2) Der Vorsorgebeitrag wird nicht an Abgeordnete gezahlt, die hauptamtliche Mitglieder der Landesregierung oder politische Staatssekretäre sind. Die Zahlung entfällt vom auf die Ernennung folgenden Kalendermonat bis zum Kalendermonat, in dem der Abgeordnete aus dem Amtsverhältnis ausscheidet. Hat der Abgeordnete bei seinem Ausscheiden hieraus noch keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis erworben, erhält er die entfallenen Vorsorgebeiträge nachgezahlt.
(3) Der Vorsorgebeitrag in Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli jeden Jahres an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Präsident veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetzblatt.
Bekanntmachung der Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg
Vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 238)
Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GBl. S. 430) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Entschädigung der Abgeordneten wird gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes an die Einkommensentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Nominallohnindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr. Das Statistische Landesamt hat den für die Anpassung der Entschädigung maßgeblichen Einkommensentwicklungssatz und den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts ist der Nominallohnindex für Baden-Württemberg um 3,1 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg um 2,0 v. H. angestiegen.
Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß § 287 Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2018 S. 2016, 2019) und gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 (BGBl. I 2018 S. 2024) seit dem 1. Juli 2018 um 3,08 v. H. erhöht.
Demnach betragen ab 1. Juli 2019
- | die Entschädigung (§ 5 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) | 8.210 Euro; |
---|---|---|
- | die Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Abgeordnetengesetz) | 2.252 Euro; |
- | der Vorsorgebeitrag (§ 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) | 1.805 Euro. |
Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 114) i.V.m. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 576) gelten folgende Übergangsregelungen:
§ 1
Altersentschädigung
(1) Für einen Abgeordneten, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, richtet sich die Altersentschädigung für die gesamte Zugehörigkeit zum Landtag nach bisherigem Recht. Der zusätzliche monatliche Beitrag nach § 11 in der Fassung dieses Gesetzes entfällt. (3)
(2) Ein Abgeordneter, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, erhält auf Antrag für jeden angefangenen Monat der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegten Mandatszeit einen Vorsorgebeitrag nach Maßgabe des § 11 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; Zahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet.
(3) Ein Abgeordneter, der nach dem 31. Oktober 2003 in den Landtag eingetreten ist, erhält auf Antrag für jeden angefangenen Monat der bis zum 1. Mai 2011 zurückgelegten Mandatszeit einen Vorsorgebeitrag in Höhe des sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes ergebenden Betrags. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass der Vorsorgebeitrag für die Altersversorgung des Abgeordneten und zur Unterstützung seines überlebenden Ehegatten und der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist.
(4) Für Abgeordnete, die dem Landtag mit Ablauf der 14. Wahlperiode nicht mehr angehören, gilt für die Altersversorgung bisheriges Recht. Mandatszeiten, für die ein Vorsorgebeitrag gemäß Absatz 3 gewährt wurde, werden nicht berücksichtigt.
(5) Mandatszeiten, für die bereits eine Versorgungsabfindung gewährt wurde, werden bei der Anwendung der vorstehenden Absätze nicht berücksichtigt.
§ 2
Hinterbliebenenversorgung, Überbrückungsgeld, Gesundheitsschäden, Krankheitsvorsorge
(1) Die Hinterbliebenenversorgung und das Überbrückungsgeld richten sich nach bisherigem Recht, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung gemäß § 1 hatte, falls dies für den Berechtigten günstiger ist.
(2) Die Entschädigung wegen Gesundheitsschäden richtet sich nach bisherigem Recht, wenn der Gesundheitsschaden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlitten worden ist.
(3) Die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen richtet sich nach bisherigem Recht, wenn der Abgeordnete einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung gemäß § 1 hat.
§ 3
Berechnungsgrundlage
Soweit nach diesem Artikel das bisherige Recht anzuwenden ist, gilt dieses mit der Maßgabe, dass sich eine Verweisung auf die Entschädigungen nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Abgeordnetengesetzes auf die Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezieht. Der Betrag wird entsprechend den künftigen Veränderungen der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes angepasst.
§ 4
Ausführungsbestimmungen
Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Ausführung von § 11 Abs. 1 Satz 2 (Artikel 1 Nr. 8) und von § 1 Abs. 3 zu erlassen, insbesondere zum Nachweis des für die Altersvorsorge zu verwendenden Beitrags sowie zum Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren bezüglich § 1 Abs. 3 und zu gebotenen Abweichungen im Falle von versicherungsrechtlichen oder -technischen Besonderheiten.
Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 576) ist Artikel 3 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 114) mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anwendung des bisherigen Rechts für Mandatszeiten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 576) § 5 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 576) zu Grunde zu legen ist.