§ 11 AbgG - Altersvorsorge (1)(2)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101 3

(1) Abgeordnete erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung einen zusätzlichen monatlichen Beitrag (Vorsorgebeitrag) in Höhe von 1.585 Euro. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass der Vorsorgebeitrag für die Altersversorgung der Abgeordneten und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist.

(2) Der Vorsorgebeitrag wird nicht an Abgeordnete gezahlt, die hauptamtliche Mitglieder der Landesregierung oder politische Staatssekretäre sind. Die Zahlung entfällt vom auf die Ernennung folgenden Kalendermonat bis zum Kalendermonat, in dem der Abgeordnete aus dem Amtsverhältnis ausscheidet. Hat der Abgeordnete bei seinem Ausscheiden hieraus noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis erworben, erhält er die entfallenen Vorsorgebeiträge nachgezahlt.

(3) Der Vorsorgebeitrag in Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli jeden Jahres an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Präsident veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetzblatt.

Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg

Vom 30. Juni 2011 (GBl. S. 393)

Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag für die Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg

Auf Grund von § 5 Absatz 3 Satz 4, § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 960), wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 5 Absatz 3 Satz 3 und § 6 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die für die Anpassung der Entschädigung gewogene Maßzahl der Einkommensentwicklung sowie den für die Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung, die Kostenpauschale wird an den festgestellten Kostenentwicklungssatz angepasst. In der entsprechenden Mitteilung des Statistischen Landesamts werden - wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2009 und dem Juli 2010 heranzuziehen sind - die gewogene Maßzahl der Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg mit 4,55 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg mit 1,3 v. H. beziffert.

Nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes wird der Vorsorgebeitrag an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß dem Beitragssatzgesetz 2007 (BGBl I 2006 S. 3286) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2011 (BGBl I 2010 S. 1550) und gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 (BGBl I 2010 S. 1761) seit dem 1. Juli 2010 nicht verändert.

Demnach betragen ab 1. Juli 2011

Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 114) i.V.m. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 576) gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. § 1

    Altersentschädigung

(1) Für einen Abgeordneten, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, richtet sich die Altersentschädigung für die gesamte Zugehörigkeit zum Landtag nach bisherigem Recht. Der zusätzliche monatliche Beitrag nach § 11 in der Fassung dieses Gesetzes entfällt. (3)

(2) Ein Abgeordneter, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, erhält auf Antrag für jeden angefangenen Monat der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegten Mandatszeit einen Vorsorgebeitrag nach Maßgabe des § 11 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; Zahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet.

(3) Ein Abgeordneter, der nach dem 31. Oktober 2003 in den Landtag eingetreten ist, erhält auf Antrag für jeden angefangenen Monat der bis zum 1. Mai 2011 zurückgelegten Mandatszeit einen Vorsorgebeitrag in Höhe des sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes ergebenden Betrags. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass der Vorsorgebeitrag für die Altersversorgung des Abgeordneten und zur Unterstützung seines überlebenden Ehegatten und der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist.

(4) Für Abgeordnete, die dem Landtag mit Ablauf der 14. Wahlperiode nicht mehr angehören, gilt für die Altersversorgung bisheriges Recht. Mandatszeiten, für die ein Vorsorgebeitrag gemäß Absatz 3 gewährt wurde, werden nicht berücksichtigt.

(5) Mandatszeiten, für die bereits eine Versorgungsabfindung gewährt wurde, werden bei der Anwendung der vorstehenden Absätze nicht berücksichtigt.

  1. § 2

    Hinterbliebenenversorgung, Überbrückungsgeld, Gesundheitsschäden, Krankheitsvorsorge

(1) Die Hinterbliebenenversorgung und das Überbrückungsgeld richten sich nach bisherigem Recht, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung gemäß § 1 hatte, falls dies für den Berechtigten günstiger ist.

(2) Die Entschädigung wegen Gesundheitsschäden richtet sich nach bisherigem Recht, wenn der Gesundheitsschaden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlitten worden ist.

(3) Die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen richtet sich nach bisherigem Recht, wenn der Abgeordnete einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung gemäß § 1 hat.

  1. § 3

    Berechnungsgrundlage

Soweit nach diesem Artikel das bisherige Recht anzuwenden ist, gilt dieses mit der Maßgabe, dass sich eine Verweisung auf die Entschädigungen nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Abgeordnetengesetzes auf die Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezieht. Der Betrag wird entsprechend den künftigen Veränderungen der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes angepasst.

  1. § 4

    Ausführungsbestimmungen

Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Ausführung von § 11 Abs. 1 Satz 2 (Artikel 1 Nr. 8) und von § 1 Abs. 3 zu erlassen, insbesondere zum Nachweis des für die Altersvorsorge zu verwendenden Beitrags sowie zum Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren bezüglich § 1 Abs. 3 und zu gebotenen Abweichnungen im Falle von versicherungsrechtlichen oder -technischen Besonderheiten.

Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 576) ist Artikel 3 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 114) mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anwendung des bisherigen Rechts für Mandatszeiten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 576) § 5 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 576) zu Grunde zu legen ist.