§ 13 BbgKVerf - Beteiligung und Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner; Einwohnerantrag
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Gemeinde beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Die Gemeinde hat zu prüfen, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht. Zum Zwecke der Einwohnerbeteiligung sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen und Einwohnerbefragungen durchgeführt werden. Andere Beteiligungsformen können durchgeführt werden. Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung; Einzelheiten können auch in einer gesonderten Satzung geregelt werden.
(2) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde berät und entscheidet (Einwohnerantrag).
(3) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Auf dem Einwohnerantrag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
(4) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 5 Prozent der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein niedrigeres Quorum vorsehen.
(5) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde.
(6) Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die unterzeichnende Person nach Absatz 4 nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(7) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 müssen im Zeitpunkt des Zugangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein. Über die Zulässigkeit entscheidet die Gemeindevertretung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen.
(8) Über einen zulässigen Einwohnerantrag hat die Gemeindevertretung spätestens in der nächsten auf die Zulässigkeitsentscheidung folgenden ordentlichen Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Vertrauensperson des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Einwohnerantrag in der Sitzung der Gemeindevertretung zu erläutern.