§ 74 LBG - Genehmigungsfreie Nebentätigkeit, Anzeigepflicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1a
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).
(1) Genehmigungfrei ist
- 1.
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
- a)
der Ausübung eines Nebenamtes, einer in § 72 Abs. 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder einer Testamentsvollstreckung,
- b)
einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
- c)
der Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Ausübung einer Treuhänderschaft,
- 2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
- 3.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit des Beamten,
- 4.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten sowie
- 5.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
(2) Der Beamte hat eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5, wenn für diese Tätigkeiten ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seinem Dienstherrn unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich mitzuteilen. Der Dienstherr kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte genehmigungsfreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt.
(3) Eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.