§ 74 LBG - Genehmigungsfreie Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Nicht genehmigungspflichtig ist
- 1.
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
- a)
der Ausübung eines Nebenamtes, einer in § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
- b)
einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
- c)
der Tätigkeit in einem Organg eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Ausübung einer Treuhänderschaft,
- 2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
- 3.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
- 4.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
- 5.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Beamte ist insoweit verpflichtet, auf Verlangen des Dienstherrn über Art und Umfang der Nebentätigkeit Auskunft zu geben. § 49 Abs. 3 des Hochschulgesetzes, § 38 Abs. 3 des Verwaltungshochschulgesetzes und § 40 Abs. 3 des Fachhochschulgesetzes bleiben unberührt.