§ 81 LBG - Fernbleiben vom Dienste (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1a
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Bleibt er wegen einer Erkrankung dem Dienst fern, so hat er diese unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen. Bei einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung des Dienstvorgesetzten amtsärztlich untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr. Der Amtsarzt teilt dem Dienstherrn die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit.
(2) Der Verlust der Bezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes wird vom Dienstvorgesetzten festgestellt und dem Beamten mitgeteilt. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.