§ 74 LBG - Genehmigungsfreie Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.
    die Ausübung öffentlicher Ehrenämter durch Beamte,
  2. 2.
    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. 3.
    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  4. 4.
    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  5. 5.
    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
  6. 6.
    die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.

(2) Es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten; im übrigen bleibt die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten unberührt.