§ 74 LBG - Genehmigungsfreie Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
- 1.die Ausübung öffentlicher Ehrenämter durch Beamte,
- 2.die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
- 3.eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
- 4.die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
- 5.die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
- 6.die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.
(2) Es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten; im übrigen bleibt die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten unberührt.