§ 74 LBG - Genehmigungsfreie Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.

    eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

    1. a)

      der Ausübung eines Nebenamtes, einer in § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,

    2. b)

      einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

    3. c)

      der Tätigkeit in einem Organg eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Ausübung einer Treuhänderschaft,

  2. 2.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

  3. 3.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

  4. 4.

    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  5. 5.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

Der Beamte hat eine Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Satz 1 Nr. 5, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seinem Dienstherrn unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich mitzuteilen. Der Dienstherr kann im übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. § 49 Abs. 3 des Universitätsgesetzes, § 38 Abs. 3 des Verwaltungshochschulgesetzes und § 45 Abs. 3 des Fachhochschulgesetzes bleiben unberührt.